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  • AutorenbildMichael Handschuh

Neue Gebäudeförderung

Zum 1. Juli 2021 tritt die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG) in Kraft. Sie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030. Die Richtlinie ersetzt gemeinsam mit den Teilprogrammen BEG NWG (Nichtwohngebäude) und BEG EM (Richtlinie für den Einsatz von Bundesmitteln für die Bereitstellung zinsverbilligter Kredite) die Programme für Energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden ("EBS") vom 20. Juli 2016.

Ziel der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG) ist es, die Investitionen in Energieeffizienz und den Anteil erneuerbarer Energien in Wohngebäuden anzureizen. Gefördert wird die Errichtung, der Ersterwerb sowie die Sanierung von Effizienzhäusern, die sich durch eine energetisch optimierte Bauweise und Anlagentechnik auszeichnen. Die in der Richtlinie technischen Mindestanforderungen müssen erfüllt werden.


Neubau - Errichtung und Ersterwerb von Wohngebäuden


Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb neu errichteter Wohngebäude die das Niveau eines Effizienzhauses

  • 55, 55 EE oder 55 NH;

  • 40, 40 EE, 40 NH;

  • 40 Plus

gemäß den Technischen Mindestanforderungen in der Anlage erreichen. Dazu gehören auch die Vorgaben zum sommerlichen Wärmeschutz. Gefördert wird auch die Errichtung und der Ersterwerb einzelner in einem solchen Gebäude befindlichen Wohnung. eine Effizienzhaus-Stufe wird grundsätzlich nicht erreicht, wenn der für die Wärmeversorgung des Gebäudes erforderliche Energiebedarf ganz oder teilweise durch Heizöl gedeckt wird.


Eine "Effizienzhaus 40 Plus" Stufe wird erreicht, wenn nicht nur die Technischen Mindestanforderungen der Richtlinie erfüllt sind, sondern auch eine gebäudenahe Anlage zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien installiert wird.


Eine mögliche "Effizienzhausklasse EE wird dann erreicht, wenn der Anteil erneuerbarer Energien, bei der Wärme und Kälteversorgung des Gebäudes einen Anteil von mindestens 55 % erbringen.


Ein Gebäude erhält die "Effizienzhaus NH" - Klasse wenn für das Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt ist. Eine Kombination von EE und Nachhaltigkeitsklasse ist nicht möglich.


Im Zuge der Errichtung oder des Ersterwerbs werden stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien, (zum Beispiel: Photovoltaik, Windkraftanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen) und Stromspeicherung für die Eigenversorgung mitgefördert, wenn für diese Anlagen keine Förderung bzw. Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen werden. Anlagen zur Stromversorgung, für die eine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen werden erhalten keine Förderung nach diesem Programm. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung für stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien und für Stromspeicher für die Eigenstromversorgung ist nach diesem Programm möglich. Dazu gehört auch eine Förderung nach KWKG, bzw. nach der KWKAusVO.


Energetische Sanierung von Wohngebäuden


Das Programm fördert die energetische Sanierung und den Ersterwerb von Bestandsgebäuden, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen erstmals das energetische Niveau eines Effizienzhauses


  • Denkmal oder Denkmal EE;

  • 100 oder 100 EE;

  • 85 oder 85 EE;

  • 70 oder 70 EE;

  • 50 oder 55 EE;

  • 40 oder 40 EE

gemäß den Technischen Mindestanforderungen der Anlage erreichen. Dazu gehören auch die Vorgaben zum sommerlichen Wärmeschutz. Der Ersterwerb einzelner Wohnungen wird auch gefördert.


Der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärme- und Kälteversorgung muss mindestens 55 % betragen, um die "Effizienzhausklasse EE" zu erreichen. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Wärme- oder Kälteerzeuger im Rahmen der Sanierungstätigkeit installiert werden und nicht zuvor im Gebäude vorhanden waren.


Eine Energiehaus-Stufe kann auch dann erreicht werden, wenn der für die Wärmeversorgung des Gebäudes erforderliche Energiebedarf ganz oder teilweise durch mit Heizöl betriebene Wärmeerzeuger gedeckt wird. Dabei sind die Kosten für den Ein- und Umbau und die Optimierung von mit Heizöl betriebenen Wärmeerzeugern sowie der zugehörigen Umfeldmaßnahmen nicht förderfähig.


Stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien wie Photovoltaik, Windkraftanlagen, Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen sowie Stromspeicherung für die Eigenstromversorgung werden ebenfalls bezuschusst, wenn für diese Anlagen keine EEG Förderung in Anspruch genommen werden.


Energetische Fachplanung und Baubegleitung - Nachhaltigkeitszertifizierung


Gefördert werden

  • energetische Fachplanungs- und Baubegleitleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen. Dazu gehört auch eine akustische Fachplanung in Verbindung mit dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz für relevante technische Anlagen (z.B. Luftwärmepumpen, Klimageräte, Lüftungsanlagen, Klein-Windenergieanlagen sowie sonstige nicht genehmigungsbedürftige KWK-Anlagen) zur Einhaltung des Standes der Technik entsprechend § 22 BImSchG.

  • Nachhaltigkeitszertifizierung und die damit in Zusammenhang stehenden Beratungs- und Planungsleistungen einer geförderten Maßnahme, sofern diese von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sind. Das Zertifikat bestätigt die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels "Nachhaltiges Gebäude".

Antragsberechtigt für das Förderprogramm sind Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Kammern und Verbände), gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen; Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.


Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, -teils, Gebäude oder -teil auf dem die Maßnahme umgesetzt werden soll. Contractoren sind ebenfalls Antragsberechtigt.


Eine weitere Fördervoraussetzung ist, dass die geförderten Gebäude und Wohneinheiten mindestens 10 Jahre zweckentsprechend genutzt werden. Bei einer evtl. Veräußerung der Immobilie ist der Erwerber auf die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes hinzuweisen.


Art der Förderung


Die Förderung erfolgt nach Wahl des Antragstellers als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form einer Anteilsfinanzierung entweder durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss (Zuschuss) oder in Form eines Kredites mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln sowie Teilschuldenerlass aus Bundesmitteln (Tilgungszuschuss).


Förderfähige Kosten sind die vom Antragsteller für die energetischen Maßnahmen tatsächlich zu tragenden Bruttokosten (incl. Mehrwertsteuer); sofern für Teile des Investitionsvorhaben eine Vorsteuerabzugsberechtigung für den Antragsteller besteht können nur die Nettokosten (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Förderfähige Kosten sind:


  • beim Neubau und Ersterwerb von Effizienzhäusern oder einzelner darin befindlicher Wohnungen die gesamten gebäudebezogenen Investitionskosten. Das sind die Kosten der Errichtung oder des Erwerbs des Gebäudes bzw. der darin befindlichen Wohnung sowie die Kosten der mitgeförderten Umfeldmaßnahmen. Nicht förderfähig sind die durch den Erwerb verursachten Transaktionskosten und die Kosten des Grundstückerwerbs;

  • bei Sanierungen von Bestandsgebäuden auf Effizienzhaus-Niveau und dem Ersterwerb von auf Effizienzhaus-Standard sanierten Bestandsgebäuden oder darin befindlicher Wohnungen die Kosten der energetischen Sanierungsmaßnahme sowie die Kosten der mitgeförderten Umfeldmaßnahmen. Energetische Sanierungsmaßnahmen sind alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden, und auf die Verringerung des Primärenergiebedarfs oder Transmissionsverluste gerichtet sind insbesondere

    • die Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Dachflächen,

    • die Erneuerungen der Heizungsanlage im Gebäude,

    • der Einbau und die Erneuerung einer Lüftungsanlage,

    • der Einbau und die Installation von Geräten zur digitalen Energieverbrauchsoptimierung,

    • die Errichtung eines Wärmespeichers in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebäude.

Nicht förderfähig sind die Kosten für den Ein- und Umbau und die Optimierung von mit Heizöl betriebenen Wärmeerzeugern sowie der zugehörigen Umfeldmaßnahmen.


Die Kosten der geförderten Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich einer akustischen Fachplanung sowie Dienstleistungen im Zuge einer Nachhaltigkeitszertifizierung. Die Kosten der energetischen Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen umfassen auch die Kosten, die durch die Einbindung einer Energieeffizienz-Experten in das Förderverfahren entstehen. Nicht förderfähig sind laufende Lizenzgebühren für die Verwendung des hierbei ausgestellten Nachhaltigkeitszertifikats.


Die genannten Kosten sind im Wege eines Kredits oder Zuschusses bis zur Höhe der nachfolgenden Höchstbeträge förderfähig (Höchstgrenze).


Bei einem Neubau und Ersterwerb einer Immobilie sowie bei Sanierungen von Bestandsgebäuden beträgt die Höchstgrenze der Förderung 120 000 Euro pro Wohneinheit. Im Fall des Erreichens einer "Effizienzhaus EE" Klasse, "Effizienzhaus NH" Klasse oder einem "Effizienzhaus 40 Plus" Standard sind 150 000 Euro pro Wohneinheit mit Fördermitteln teilfinanzierbar.


Die Förderhöchstgrenze für Fach- und Baubegleitleistungen liegen bei Ein- und Zweifamilienhäusern bei 10 000 Euro pro Zusage/ Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr. Bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten beträgt die diesbezügliche Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei 4 000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal 40 000 Euro pro Zusage/ Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr. Die Kosten für Fachplanungs und Baubegleitleistung für eine Nachhaltigkeitszertifizierung können jeweils gesondert bis zu den genannten Höchstgrenzen angesetzt werden.


Fördersätze


Bei einem Neubau oder Ersterwerb werden die nachfolgend aufgeführten Fördersätze für die förderfähigen Kosten als Tilgungszuschuss (Zuschuss) gewährt.


Beim Erreichen eines

  • Effizienzhaus 55 - 15 %;

  • Effizienzhaus 40 - 20 %

  • Effizienzhaus 40 Plus - 25 %

Beim Erreichen einer "Effizienzhaus EE" oder einer "Effizienzhaus NH" Klasse erhöht sich der jeweils angesetzte Prozentwert um zusätzliche 2,5 Prozentpunkte. Erreicht eine Immobilie den "Effizienzhaus-Standard EE" und die "Effizienzhaus Klasse NH" so bleibt der zusätzlich angesetzte Prozentwert bei 2,5 Prozentpunkten.


Bei Immobiliensanierungen im Bestand gelten für die jeweiligen Effizienzhausstufen die nachfolgend aufgeführten Prozentsätze auf die entstandenen förderfähigen Kosten als Tilgungszuschuss.


  • Effizienzhaus Denkmal - 25 %

  • Effizienzhaus 100 - 27,5 %

  • Effizienzhaus 85 - 30 %

  • Effizienzhaus 70 - 35 %

  • Effizienzhaus 55 - 40 %

  • Effizienzhaus 40 - 45 %

Beim Erreichen einer "Effizienzhaus EE" Klasse erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentwert um zusätzliche fünf Prozentpunkte.


Für Gebäudenetze gibt es eine Sonderregelung. Die förderfähige Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung sowie Dienstleistungen im Zuge einer Nachhaltigkeitszertifizierung beträgt die Förderquote 50 %. Der Zuschuss wird gewährt, wenn nach Abschluss der ausgeführten Arbeiten ein Nachweis über die Effizienzhaus-Stufe gemäß des Zuwendungsbescheides erbracht wird.


Kredit


Ein Kredit kann maximal in Höhe von 100 % der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Kosten gewährt werden. Für Privatpersonen (Selbstnutzer) und Wohnungseigentümergemeinschaften (bestehend aus ausschließlich Selbstnutzern) orientiert sich der Zinssatz an der Kapitalmarktentwicklung. Für alle übrigen Antragsteller orientiert sich der Zinssatz an Kapitalmarktentwicklung sowie zusätzlich an der Bonität des Antragstellers. Er wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten festgelegt. Beim Kredit wird der Zinssatz für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Die Verbilligung aus Bundesmitteln erfolgt maximal für die ersten zehn Jahre der Kreditlaufzeit. Bei endfälligen Darlehen wird der Zinssatz für die gesamte Laufzeit festgeschrieben. Die Verbilligung aus Bundesmittel erfolgt für maximal zehn Jahre.


Tilgungszuschuss


Ein Tilgungszuschuss wird gewährt, wenn für die ausgeführten Maßnahmen ein Nachweis der erreichten Effizienzhaus-Stufe gemäß Zusage erbracht wurde. Die Höhe des Tilgungszuschusses bemisst sich nach einem Prozentsatz des aufgenommenen Kreditbetrags mit Ausnahme der Förderung für die Energetische Fachplanung und Baubegleitung sowie der Nachhaltigkeitszertifizierung.


Die Zuständigkeit für die Durchführung der Kredit- und Zuschussvariante im Teilprogramm BEG WG liegt bei Programmstart am 1. Juli 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 bei der KfW. Ab 1. Januar 2023 geht die Zuständigkeit für die Durchführung der Zuschussvariante auf das BAFA über. (Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WF) , Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, BAnz AT 01.02.2021 B1).

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