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  • AutorenbildMichael Handschuh

Prämie zum Erhalt und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern.

Vor dem Hintergrund der massiven Waldschäden und des mit der Überlastung der Holzmärkte verursachten Preisverfalls für Holz, bezahlt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den privaten und kommunalen Waldeigentümer einen einmaligen pauschalen flächenbezogenen Teilausgleich. Voraussetzung sind Bestands- und Einnahmeverluste. Grundlage für die Prämie sind die durch das Thünen-Institut ermittelte durchschnittlichen Bestands- und Einnahmeverluste pro Hektar Wald. Durch die einmalige flächenbezogene Prämie sollen privaten und kommunalen Waldeigentümer entstandene Schäden teilweise kompensiert und gleichzeitig eine nachhaltige Waldwirtschaft, die über den gesetzlichen Standard hinausgeht unterstützt werden.

Empfänger der Prämie können eine natürliche oder juristische Person des Privat- oder öffentlichen Rechts sein, die als Unternehmer im Sinne des § 136 Abs. 3 SGB VII rechtmäßig eine Waldfläche nach § 2 des BWaldG bewirtschaften und dies in Schriftform belegen können.


Juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in Händen des Bundes oder der Länder befindet, haben keinen Anspruch auf die Prämie. Ebenso sind Stiftungen des Privat- oder öffentlichen Rechts, ausgeschlossen, die zumindest mit 25 Prozent durch Kapital von Bund und Länder errichtet wurden. Auch Unternehmen welche die Voraussetzungen des § 15 des Aktiengesetztes erfüllen sind nicht förderfähig. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Abs. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder Unternehmen über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist sind von der Förderung ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Antragsteller*innen einer juristische Person deren Inhaber*in eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.


Voraussetzung für die Gewährung der Prämie sind die nachhaltige Walbewirtschaftung der nachgewiesenen Waldfläche durch Vorlage eines Zertifikats des Programme for the Endorsement of Forest Certificati0n Schemes Deutschland (PEFC), des Forest Stewardship Council Deutschland (FSC), der Naturland Richtlinien zu Ökologischen Waldnutzung (Naturland) oder eines vergleichbaren Zertifikats. Die Zertifizierung kann bis zum 30. September 2021 (Ausschlussfrist) nachgereicht werden. Die Auszahlung der Prämie erfolgt erst, wenn die Zertifizierung vorliegt. Die Abgabe einer Selbstverpflichtung das Forstzertifikat für mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Prämie zu halten ist erforderlich. Dazu gehört auch die Nachweispflicht über den Fortbestand der Zertifizierung sowie die Zustimmung zur Rückforderung und Rückzahlung der verzinsten Prämie im Fall der freiwilligen Aufgabe der Zertifizierung oder der vorzeitigen Aberkennung des Zertifikats.


Beihilferechtliche Bedingungen.

Die Prämie wird als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000,00 Euro betragen. Bezogen auf den Zeitraum von drei Steuerjahren. Der Antragsteller hat in seinem Antrag darzulegen, und falls erforderlich, bis zum Zeitpunkt der Fördergewährung nachzureichen, wann und in welcher Höhe er/sie - unabhängig vom Beihilfegeber*in in den letzten drei Jahren De-minimis Beihilfen nach der EU Verordnung Nr. 1407/2013 erhalten hat. Der Antragsteller muss auch angeben welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich § 2 SubvG, § 264 StGB.


Art, Umfang und Höhe.

Die Prämie wird als nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt. Bemessungsgrundlage ist die zertifizierte Waldfläche. Die Höhe der Prämie je Hektar Waldfläche mit PEFC-Zertifikat oder einem vergleichbaren Zertifikat beträgt 100 Euro. Mit einem FSC-, Naturland- oder einem vergleichbaren Zertifikat beträgt 120 Euro je Hektar. Prämien unterhalb eines Auszahlungsbetrages von 100 Euro pro Antrag werden nicht gewährt.


Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Prämie besteht nicht. Die Gewährung der Prämie steht unter dem Vorbehalt entsprechender Haushaltsmittel. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens.


Anträge auf Gewährung einer Prämie sind über das Antragssystem www.bundespraemie.de bis spätestens 31. Oktober 2021 (Ausschlussfrist) einzureichen.


(Quelle: BAnz AT 20.11.2020 B3).

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