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  • AutorenbildMichael Handschuh

Raumlufttechnische Anlagen

Mit der Bekanntmachung der Richtlinie werden Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumtechnischen Anlagen gefördert. Ziel der Förderrichtlinie ist es, einen Anreiz zu schaffen, dass möglichst kurzfristig Investitionen in Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen stattfinden. Die Förderrichtlinie ersetzt die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten vom 13. Oktober 2020.

Im Sinne der Richtlinie gilt der Begriff "Raumlufttechnische Anlage" (RLT-Anlage) als übergeordneter Sammelbegriff für alle förderfähigen Anlagen. Darunter fallen ausschließlich stationäre Bestandsanlagen, die für die Zu- und Abführung sowie Verteilung der Luft mit einem Gebäude fest installierten Luftkanalsystemen ausgestattet sind (einschließlich Klimaanlagen). Mobile Geräte bzw. kompakte Raumluftreiniger sowie passive Lüftungsmaßnahmen und -techniken wie Schachtlüftungen oder Klappöffnungen in Fensterelementen werden nicht gefördert.


Gefördert werden Investitionen in

  • die Um- oder Aufrüstung bestehender stationärer RLT-Anlagen,

  • für Räume, in denen regelmäßig Personenansammlungen stattfinden.

Die RLT-Anlage muss für mindestens einen Raum einen Regelluftvolumenstrom von 400 Kubikmeter pro Stunde oder mehr aufweisen. Die Mindestanforderungen an eine geförderte Anlagen sind in dem "Technischen Merkblatt" der Richtlinie aufgeführt.


Antragsberechtigt sind Länder und Kommunen sowie solche durch Beteiligung oder sonstiger Weise zu mindestens 50 % vom Bund, von Ländern oder Kommunen finanzierte Unternehmen, institutionelle Zuwendungsempfänger, Hochschulen und Träger von öffentlichen Einrichtungen. Auch staatlich anerkannte allgemein- und berufsbildende Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft sind antragsberechtigt. Ebenso medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser gem. § 107 Abs. 1 SGB V, sowie Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung gem. § 95 Abs. 1 SGB V, dazu zählen auch ambulante ärztliche Leistungserbringer, zugelassene Leistungserbringer von Heilmitteln gem. § 124 Abs. 1 SGB V, und ambulante Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach § 111 c SGB V abgeschlossen wurden sowie Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V. Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Heime gem. § 1 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes sind antragsberechtigt. Tageseinrichtungen gem. § 22 Abs.1 S. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (z.B. Kindertagesstätten) gehören zum Kreis der möglichen Antragsteller.


Gefördert werden Investitionen in Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Der Zuwendungsempfänger muss bestätigen, dass er in der Lage ist, den erforderlichen Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Investitionen zu tragen. Die Maßnahmen müssen entsprechend der Zeitangaben der Richtlinie realisiert werden.


Ein Anspruch der Antragsteller_in auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Art und Höhe der Förderung

Die Förderung für den Erwerb von Anlageteilen und Komponenten erfolgt auf Ausgabenbasis in Form einer Anteilsfinanzierung (Zuschuss). Förderfähig sind alle erforderlichen Investitionskosten (einschließlich Nebenkosten und Kosten für Begleitmaßnahmen zur Umsetzung. Die Höhe der Förderung nach der Richtlinie beträgt 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Förderung ist auf 200.000 Euro beschränkt.


Die Antragstellung kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis 31. Dezember 2021 erfolgen. Die Antragstellung unter Inanspruchnahme der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 kann bis einschließlich 15. Dezember 2021 erfolgen. Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags. Die Zuwendungsbescheide werden vom BAFA in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge erteilt. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung besteht nicht. (Q uelle. BAnz 01.04.2021 B4).

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