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  • AutorenbildMichael Handschuh

rückenwind

Finanzierung von Vielfalt, Wandel und Zukunftsfähigkeit in der Sozialwirtschaft.


rückenwind ein ESF-Bundesprogramm.


Zielgruppe des ESF-Förderprogramms sind die Beschäftigten in gemeinnützigen Einrichtungen, Diensten und Verbänden. Das Programm unterstützt gemeinnützige, sozialwirtschaftliche Unternehmen und Organisationen bei der Ausgestaltung moderner , attraktiver Arbeitsplätze. Das Programm soll dazu beitragen, dass sowohl Beschäftigte als auch Einrichtungen, Dienste und Verbände fit werden für Veränderungsprozesse in ihren Organisationen.


Mit der Förderrichtlinie können Vorhaben zur Entwicklung und Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen Teilfinanziert werden. Mögliche Projekte führt die Richtlinie als Handlungsfelder auf. Dazu gehören Themen wie die

  • Entwicklung und Erprobung moderner Arbeitsmodelle und -organisation im Kontext einer sich wandelnden Arbeitswelt in den sozialen Berufs- und Arbeitsfeldern.

  • Verbesserung der Chancengleichheit durch analoge und digitale Qualifizierung und Schaffung einer attraktiven Arbeitsumgebung, u.a. Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen, die Erhöhung des Fachkräfteanteils von Menschen mit Migrationshintergrund sowie die Erhöhung des Anteils von Menschen mit Beeinträchtigungen.

  • Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigten und Unternehmen beim Umgang mit neuen Arbeitsplatztechnologien, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung von Kompetenzen und Tätigkeitsprofilen.

  • Anwendung analoger und digitaler Strategien zur Personalgewinnung und Personalförderung, u.a. mit Hilfe von online-gestützter Angebote und digitaler Kommunikationsformate. Dies insbesondere mit Blick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, berufliche Biografie und Lebensphasen von Beschäftigten, vor allem auch Quereinsteiger und bisher wenig berücksichtigte Zielgruppen.

  • Begleitung und Qualifizierung von Beschäftigten und Weiterentwicklung der Führungs- und Unternehmenskultur im Hinblick auf Wandlungs- und Zukunftsfähigkeit in gemeinnützigen Einrichtungen, Diensten und Unternehmen der Sozialwirtschaft.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle gemeinnützigen Träger, die einem der sechs Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege in Deutschland angehören, sowie sonstige gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Eine mögliche Zuwendung wird im Wege einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Gesamtausgaben sollten 1,2 Mio. Euro nicht überschreiten.


Grundlage für die Bemessung des Gesamtzuschusses bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben folgender Positionen eines Finanzierungsplans.

  • Direkte Personalausgaben für internes und externes Projektpersonal (Honorarkräfte, die Lehr- und Lernkonzepte entwickeln und umsetzen). Als externe Personalausgaben können ausschließlich Honorarausgaben abgerechnet werden.

  • Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben (z.B. Sachausgaben wie Mieten, Lehrmaterialien, Betrieb von Lernplattformen, Anschaffungskosten, Öffentlichkeitsarbeit etc. sowie Verwaltungsgemeinkosten) werden als Pauschalsatz in Höhe von 24 % der direkten förderfähigen Personalausgaben abgedeckt. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Antragstellers nutzt (z.B. Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungkosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.

  • Personalausgaben für Weiterbildungsteilnehmende (sogenannte Teilnehmenden-Einkommen/Freistellungskosten, ausschließlich als für das Projekt von Dritten bereitgestellte Mittel).

Über die genannten Ausgabepositionen hinaus sind keine weiteren Ausgaben zuwendungsfähig.


Bei den Leistungen zur Förderung der Maßnahmen handelt es sich um Ausbildungsbeihilfen gemäß Artikel 31 AGVO. Die maximale Zuschusshöhe für Föderungen dieser Richtlinie beträgt demnach 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Somit sind grundsätzlich 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben vom Antragsteller als Eigenbeteiligung zu tragen.


Die Beihilfeintensität kann in den nachfolgenden Fällen auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:


- Bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer_innen mit Behinderungen oder benachteiligte_n Arbeitnehmer_innen erhöht sich die Beihilfeintensität um 10 %.

- Handelt es sich um Ausbildungsmaßnahmen in mittleren Unternehmen, erhöht sich die Beihilfeintensität um 10 %.

- Bei Ausbildungsmaßnahmen in kleinen Unternehmen erhöht sich die Beihilfeintensität um 20 %.


Es gelten die Definitionen gem. Art. 2 AGVO.


Sollte die maximale Beihilfeintensität (Art. 31 AGVO) die Finanzierungshöchstsätze aus ESF-Mitteln (Art. 112 Abs. 3 d. Verordnung 2021/1060) übersteigen, so wird der übersteigende Anteil bis zur oben genannten Höchstgrenze aus Bundesmitteln gefördert. Dazu kommen die für die Zielgebiete des ESF-Plus geltenden Interventionsansätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen damit bis zu 40 % für das Zielgebiet Stärker entwickelter Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier). Sowie bis zu 60 % für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig.


Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF-Plus-Mittel und nationale Mittel und/oder private Drittmittel) sind vom Antragsteller im Finanzierungsplan darzulegen.


Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.


Für das Programm findet ein zweistufiges Auswahlverfahren statt, das sich aufteilt in ein vorgeschaltetes Interessenbekundungsverfahren sowie ein sich anschließendes Antragsverfahren. Die Interessensbekundungen sind bei der Bewilligungsbehörde (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) - Fachstelle Europäischer Sozialfond) über das Förderportal Z-EU-S, zu festgesetzten Stichtagen einzureichen. Informationen zu den Stichtagen sowie zu ergänzenden Arbeitshilfen im Rahmen der Antragstellung finden sich auf der Internetseite zum ESF-Bundesprogramm www.esf.de und auf der Regiestelle zum Programm "rückenwind für Vielfalt, Wandel und Zukunftsfähigkeit in des Sozialwirtschaft" (www.bagfw-esf.de). Der erste Aufruf zur Interessensbekundung läuft vom 4. Juli bis 9. September 2022. (Quelle: Bundesministerium der Justiz, BAnz AT 22.06.2022 B2)




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