Für Sozialunternehmer*innen steht die gesellschaftliche Wirkung ihrer Geschäftstätigkeit (Social Impact) im Vordergrund. Die Geschäftstätigkeit verfolgt den Zweck, ein gesellschaftliches oder ökologisches Problem zu lösen und dabei zugleich Gewinne zu erwirtschaften.
Geschäftsideen entwickeln
Sozial- oder umweltorientierte Geschäftsideen zu entwickeln, ist eine kreative Herausforderung. Die Schwierigkeit ist, aus sozialen oder ökologischen Dienstleistungen oder Produkten ein Geschäftsmodell zu entwickeln. Dabei stehen die folgenden Fragen im Vordergrund:
Welche Leistung / welches Produkt trägt zur Problemlösung bei?
Welches unternehmerische Angebot kann auf dem Markt Nachfrage schaffen und Gewinn erwirtschaften?
Wer ist Kunde für dieses Angebot?
Wie sieht das Umsatz-/Vergütungsmodell aus?
Bei der Entwicklung von Geschäftsideen für Social Entrepreneure helfen zum Beispiel die Social Entrepreneurship Akademie München oder auch das Social Impact Lab in Potsdam.
Finanzierung / Förderung
Sozialunternehmer*innen stehen eine ganze Reihe verschiedener Finanzierungs- und Förderinstrumente zur Verfügung Beispiele:
Förderprogramme des Bundes und der Länder für Existenzgründungen
Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken
Stiftungen (insb. für gemeinnützige Gründungen / Unternehmen)
Crowdfinanzierung
Spenden (insb. für gemeinnützige Gründungen / Unternehmen)
BonVenture - Fonds und Stiftung für soziale Verantwortung (insb. für gemeinnützige Gründungen / Unternehmen)
Gemeinnützigkeit
Sozialunternehmen können steuerlich begünstigt werden, wenn sie gemeinnützig tätig sind. Von den steuerlichen Vergünstigungen profitiert nicht nur das Unternehmen, sondern beispielsweise auch dessen Förderer, weil diese Spenden in ihren persönlichen Steuererklärungen geltend machen können. Die Voraussetzungen, unter denen die Finanzämter eine Körperschaft als steuerbegünstigt anerkennnen, sind in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung geregelt, die zusammenfassend als Gemeinnützigkeitsrecht bezeichnet werden.
Als gemeinnützig können nur bestimmte Körperschaften anerkannt werden. Die Anerkennung ist nicht möglich für Personengesellschafte und Gesellschaften des öffentlichen Rechts.
Rechtsform und Gemeinnützigkeit
Körperschaften, die für die Anerkennung in Frage kommen sind:
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
eingetragene und nichteingetragene Vereine
rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen
Betriebe gewerlicher Art der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein kommunaler Kindergarten)
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellen, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Selbstlos bedeutet, dass die Tätigkeit nicht in erster Linie zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil der Mitglieder ausgeübt wird und ein eigenwirtschaftlicher, beispielsweise gewerblicher oder Kapital nutzender Zweck im Vordergrund steht.
Anerkennungsverfahren
Das Steuerrecht kennt bei der Gemeinnützigkeit kein eigenständiges Anerkennungsverfahren. Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen, entscheiden die Finanzämter. Weil die steuerrechtlichen Vorschriften so umfangreich sind, ist es sinnvoll, die Unterstützung der Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen und sich an das Finanzamt zu wenden. Das Bundesministerium der Finanzen bietet zudem auf seiner Internetseite unter der Rubrik "Bürgerschaftliches Engagement" Informationen zum Gemeinnützigkeitsrecht an. Insbesondere wird dort auf die obersten Finanzbehörden der Länder verwiesen, die ihrerseits Broschüren und Hinweise zu den zuständigen Finanzämtern anbietet.
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