Seit heute kann Überbrückungshilfe II beantragt werden. Seit heute können über die Antragsplattform www.ueberbrückungshilfe.de Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 beantragt werden. Die Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an.
Die Überbrückungshilfe unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung besonders betroffen sind. Unterstützt wird mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.
Die Überbrückungshilfe II hilft denjenigen Unternehmer*innen, die durch behördliche Anordnung oder Hygiene- und Abstandsregeln weiter geschlossen sind. Dazu zählen auch Unternehmen, die nur mit halber Kraft fahren können. Mittelständler und kleine Unternehmen aller Branchen erhalten die direkten Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten. Die Zuschüsse müssen nicht zurück bezahlt werden. In der Überbrückungshilfe II wurden die Begrenzung der Förderung bis 10 Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro gestrichten. Höhere Fördersätze gibt es auch für Unternehmen die weiterhin praktisch vollständig still liegen, wie z.B. die Veranstalter- oder Schaustellerbranche. So können auch Unternehmen, deren Umsatz um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, jetzt Überbrückungshilfe II beantragen. Die Bundesregierung will diese Hilfe auch über den Dezember 2020 hinaus verlängern. Das hat die Ministerpräsidentenkonferenz am 14. Oktober beschlossen. An der Umsetzung wird aktuell gearbeitet.
Angesichts steigender Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig sind hier die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die bereits mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie z.B. die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.
Die Antragstellung erfolgt im neuen Verfahren wieder über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte. Der Antragsteller sollte das Unternehmen kennen. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen über die Bewilligungsstellen der Länder.
Im Programm wurden folgende Änderungen vorgenommen.
Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahreszeitraum verzeichnet haben oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu verzeichnen haben.
Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet - 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten. 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein, wie Rückforderungen
(Quelle: PM. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 21.10.2020)
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