Für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als maritimer Wirtschaftsstandort ist seemännisches Know-how erforderlich. Im Rahmen des Maritimen Bündnisses für Ausbildung und Beschäftigung in der Seeschifffahrt setzt sich der Bund für den Erhalt und die Sicherung der maritimen Fachkenntnisse in Deutschland ein. Daher gewährt der Bund Zuwendungen zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen auf Seeschiffen.
Ziel der Förderung ist es, die Anzahl der Ausbildungsplätze zu erhöhen. Die Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie BSH) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge nach dem Windhundprinzip. Der nicht rückzahlbare Zuschuss wird im Rahmen einer Projekförderung als Festbetrag gewährt. Förderfähig sind Ausbildungsplätze von Schiffsmechaniker*innen sowie Ausbildungsplätze von nautischen und technischen Offiziersassistent*innen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Höhe der Projektförderung
Pro besetztem Ausbildungsplatz für Schiffsmechaniker*innen kann ein Zuschuss von 32.000 Euro gewährt werden. Die Ausbildung von Nautischen Offiziersassistent*innen kann mit 16.000 Euro finanziert werden. Für einen Ausbildungsplatz als Technischen Offiziersassitent*in kann der Antragsteller einen Zuschuss von 21.000 Euro erhalten.
Antragsberechtigt und damit Zuwendungsempfänger*in sind Reeder im Sinne des § 4 des Seearbeitsgesetzes, die Ausbildungsplätze bereitstellen. Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses. Die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind vor dem jeweiligen Abschluss eines Ausbildungsvertrages beim BSH Nocht-Straße, 20359 Hamburg zu stellen. Als Vorhabensbeginn ist der Abschluss der Ausbildungsvertrages maßgeblich. Die Bewilligten Mittel werden den Antragsteller*innen in Teilbeträgen ausbezahlt.
Nach Artikel 8 AGVO darf der Ausbildungsplatz nicht mit weiteren, anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, soweit diese eine staatliche Beihilfe darstellen. Durch eine Kummulierung der Förderbeträge könnte sonst die Beihilfeintensität bzw. der geltende Höchstbetrag überschritten werden. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. Die Förderrichtlinie ist am 11. Oktober 2019 in Kraft getreten und hat eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2022. Das erforderliche Antragsformular kann von der Internetseite www.deutsche-flagge.de heruntergeladen werden.
Unser Tipp: Sollten Sie die Antragstellung ohne Fördermittelberater anstreben, dann riskieren Sie einen Blick in die Förderrichtlinie. Das Verwendungsnachweisverfahren sollte vor Antragstellung ihre Aufmerksamkeit erhalten.
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