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AutorenbildMichael Handschuh

Energie- und Ressourceneffizienz - Zuschuss und Kredit

Ressourceneffizienzmaßnahme - Einsparung von Energie


sind Einsparungen durch Minderverbräuche, die mit vorgegebenen Faktoren gemäß dem Informationsblatt "CO2-Faktoren zur Bestimmung von Einsparungen im EEW" zu der Förderrichtlinie in CO2-Mengen als äquivalente Vergleichsgröße umgerechnet werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fördert Energie- und Ressourceneffizenz in der Wirtschaft mit Zuschuss und Kredit. Ziel der Förderung ist es, die Energie- und Ressourceneffizienz - im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 - durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern. Der Anteil der Bereitstellung von Prozesswärme als Energie soll ausgebaut werden.

Mit den Investitionen soll eine Anlagen- und Prozessoptimierung auf hohem Energieeffizienzniveau erreicht werden. Bis Ende des Jahres 2026 sollen etwa 54.000 Projekte angestoßen werden. Somit soll eine Einsparungen in Höhe von 7,35 Millionen Tonnen CO2 erfolgen.


Gefördert werden:

Querschnittstechnologien

Zur Erhöhung der Energieeffizienz von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen werden hocheffiziente, am Markt verfügbare Technologien, als investive Einzelmaßnahmen gefördert. Das Netto-Investitionsvolumen muss mindestens 2.000 Euro betragen. Gemäß der Richtlinie sind eine oder mehrere Investitionen eines Antragstellers möglich. Gefördert wird der Ersatz oder die Neuanschaffung von hocheffizienten Anlagen bzw. Aggregaten für die industrielle und gewerbliche Anwendung. Die Bestimmungen und die verbindlichen Anforderungen an die förderfähigen Technologien sind in der Anlage Modul 1 - Querschnittstechnologien zum Merkblatt der Förderrichtlinie geregelt.


Die Höhe der Förderung beträgt bei den Querschnittstechnologien 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozent auf die förderfähigen Kosten. Die Förderung ist auf maximal 200.000 Euro pro Vorhaben begrenzt. Nebenkosten sind bis zu einem Anteil von 30 Prozent der Investitionskosten förderfähig.

Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

Es werden Maßnahmen gefördert, die zur Prozesswärmebereitstellung aus Solarkollektoranlagen, Biomasse-Anlagen, Wärmepumpen, sofern sie erneuerbare Energiequellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 110 AGVO nutzen. Förderfähig sind die Anlagen, wenn diese die technischen Mindestanforderungen gemäß der Anlage Modul 2 - Prozesswärme aus erneuerbaren Energien erfüllen. Zu den förderfähigen Kosten zählen unter anderem auch Kosten für die Einbindung des Systems in den vorhandenen Prozess. Ebenso Kosten für die Anlagensteuerung und die Kosten für die Ertragsüberwachung und Fehlererkennung der installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen.


Maßnahmen der Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien werden mit 45 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten.

Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware

Gemäß der Richtlinie ist förderfähig, der Erwerb und die Installation von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie die Sensorik zum Monitoring und der effizienten Regelung von Energie- und Materialsrömen. Ebenso der Erwerb und die Installation von Energiemanagementsoftware. Dazu zählt auch die Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit der Software, wenn sie im direkten Zusammenhang mit den Anlagen und Prozessen stehen. Geregelt ist das in der Anlage Modul 3 - MSR, Sensorik und Energiemanagemensoftware. Zu den Nebenkosten gehören auch die Planung, Installation und Inbetriebnahme durch externe Dienstleister.


Die Maßnahmen werden mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von 10 Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten.

Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

Die Förderung von investiven Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen Anlagen und Prozessen wird in 5.4 der Förderrichtlinie beschrieben. Die investiven Maßnahmen müssen zur Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz beziehungsweise zur Senkung und Vermeidung CO2 intensiver Ressourcen in Unternehmen beitragen. Die Amortisationszeit des gesamten Vorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung mehr als drei Jahre betragen. Die Berechnung der Amortisationszeit beschreibt die Richtlinie in 5.4 ausführlich. Förderfähig sind insbesondere

  • Prozess- und Verfahrensumstellungen die zu Energie- und Ressourceneinsparungen führen, insbesondere energie- und ressourceneffiziente Technologien sowie energie- und ressourchenorientierte Optimierung von Produktionsprozessen wie z.B. der Einsatz effizienter Anlagen und Maschinen, der Austausch einzelner Komponenten sowie die energie- und ressourcenorientierte Optimierung der Prozessführung oder des Verfahrens.

  • Maßnahmen zur Nutzung von Abwärme, die durch Prozesse entsteht, wie z.B. Einbindung der Abwärme zur Bereitstellung von Wärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagen- oder Gebäudetechnik. Einspeisung in Wärmenetze inklusiver der Verbindungsleitungen, Verstromung von Abwärme (z.B. Organic Rankine Cycle-Technologie (ORC).

  • Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung sind förderfähig, sofern diese eindeutig und überwiegend für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden.

  • Maßnahmen zur energieffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte wie z.B. energieffiziente Wärme und Kälteerzeuger, Optimierung der Wärme- oder Kältespeicherung.

  • Maßnahmen zur Reduktion oder Vermeidung von Energie- und Ressourcenverlusten im Produktionsprozess wie z.B. Dämmung von Anlagen und Verteilungen, hydraulische Optimierung, Erneuerung von Druckluftleitungen oder die Vermeidung von Produktionsabfällen.

Darüber hinaus sind Kosten für die Erstellung eines Energiesparkonzepts förderfähig, sowie die Begleitung des Förderverfahrens durch externe Energieberater. Näheres dazu regelt die Anlage Modul 4 - Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen.


Die technologieoffenen Maßnahmen erhalten bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Abwärmeerschließungen zur außerbetrieblichen Nutzung werden mit bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert. Die maximale Förderung ist aufeinen Betrag von 500 Euro pro jährlich eingesprarter Tonne CO2 begrenzt (Fördereffizienz). CO2 - Einsparungen aus der Prozesswärmebereitstellung, die durch eine Förderung nach Prozesswärme aus erneuerbaren Energien eingespart werden, können bei der Berechnung der Fördereffizienz zusätzlich angerechnet werden. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten. Die maximale Förderung ist für kleine und mittlere Unternehmen auf 900 Euro pro jährlich eingesparter Tonne CO2 begrenzt. Einsparkonzepte erhalten die gleiche Förderquote wie das in dem jeweiligen Einsparkonzept dargestellte investive Vorhaben.

Transformationskonzept

Ein Transformationskonzept soll mindestens eine Ist-Analyse eines oder mehrerer Standorte des antragstellenden Unternehmens enthalten. Die Standorte müssen sich auf Dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Eine CO2 Bilanz in der Ist-Analyse ist erforderlich. Ebenso ein längerfristiges (mindestens zehn Jahre nach Antragstellung) konkretes CO2-Ziel (Soll Zustand / bis 2045 Klimaneutral) für den Standort der Ist-Analyse. Desweiteren muss ein Maßnahmenplan darlegen, wie dieses Ziel erreicht werden soll (Transformation von Ist zu Soll Zustand). Erforderlich ist auch ein Einsparkonzept für ein investives Vorhaben für Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen. Näheres regelt das Informationsblatt Transformationskonzepte.


Die Erstellung von Transformationskonzepten wird mit bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert, Kleine und mittlere Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten. Die maximale Fördersumme beträgt 80.000 Euro pro Tranformationskonzept.

Antragsberechtigt sind private und kommunale Unternehmen, sowie freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird. Auch Contractoren sind antragsberechtigt wenn sie die genannten Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen. Voraussetzung ist, dass sich die Betriebsstätte in Deutschland befindet.


Art und Höhe der Förderung. Die Förderung erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung (ein Teil der Kosten der Maßnahme wird gefördert) entweder durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in Form eines Teilschuldenerlasses (Tilgungszuschuss). Transfomationskonzepte werden ausschließlich über einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert. Dieser ist bei der VDI/VDE-IT zu beantragen.


Die Maßnahmen können nach den Regeln der De-minimis-Verordnung und nach AGVO gefördert werden. Unternehmen die in der Primärenergieversorgung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind , sind von einer De-minimis-Förderung ausgeschlossen. Die oben dargestellten Förderquoten beziehen sich auf Regelungen der De-minimis-Verordnung. Also der Netto-Investitionskosten. Bei einer Förderung nach AGVO werden die Investitionsmehrkosten gefördert, wodurch es bei der Förderquote zu Abweichungen kommt. Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach dem EEG oder dem KWKG oder nach der De-minimis-Verordnung - für die selbe Maßnahme kummuliert werden.


Förderfähig sind nur Vorhaben mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung besteht nicht. Mit der Durchführung des Förderprogramms hat das BMWK das BAFA (Zuschuss) und die KfW (Tilgungszuschuss) sowie für die Förderung des Transformationskonzepts den Projektträger VDI/VDE beauftragt. Die Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende inhaltliche Veränderung verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. (Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss und Kredit, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, BAnz 29.11.2022 B1).

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