Private Investoren sollen mit dem Förderprogramm INVEST - Zuschuss für Wagniskapital dazu angeregt werden, jungen innovativen Unternehmen Wagniskapital zu Verfügung zu stellen.
Das Programm fördert den Erwerb von neu ausgegebenen Geschäftsanteilen. Dies können auch Aktien sein. Der Anteilserwerb soll durch eine Bareinlage oder durch die Wandelung eines Wandeldarlehens erfolgen. Für eine Förderung ist Voraussetzung, dass die Anteile vollumfänglich an Chancen und Risiken des Unternehmens beteiligt sind. Es dürfen zwischen Investor und Unternehmen keine risikomindernden Vereinbarungen getroffen werden. Der Antrag auf den Erwerbszuschuss ist durch den Investor vor der Unterzeichnung der Verträge zu stellen. Erfolgt die Anteilsausgabe vor der Bewilligung des Erwerbszuschusses (aber nach Antragstellung), so trägt der Antragsteller das Risiko einer möglichen Nichtbewilligung. Will der Investor (Antragsteller) seine Anteile an nicht nahe stehende Personen oder an juristische Personen veräußern so ist ein notarieller Veräußerungsvertrag vorzunehmen. Der Antrag auf den Exitzuschuss kann unter Voraussetzung der Einhaltung der dreijährigen Mindesthaltedauer frühestens nach Unterzeichnung der Verträge gestellt werden.
Zuwendungsberechtigt (Investor) sind natürliche Personen, die neue ausgegebene Anteile einer förderfähigen Kapitalgesellschaft erwerben oder die ihre Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußern, deren Erwerb bereits durch INVEST gefördert wurden. Eine natürliche Person kann sich einer Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt bedienen, und Beteiligungen einzugehen oder zu halten (Business Angel GmbH, oder Business Angel UG). Diese Beteiligungsgesellschaft darf nur natürliche Personen als Gesellschafter haben. Es sind maximal zehn Gesellschafter zulässig. Als Geschäftszweck muss die Beteiligungsgesellschaft das Halten bzw. Veräußern von Beteiligungen haben. Darüber hinaus zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Vermögensverwaltung und Beratung und damit in Zusammenhang stehende Geschäfte aller Art.
Die Zuwendungsvoraussetzungen sind in § 4 der Richtline zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen INVEST - Zuschuss für Wagniskapital sowohl für den Investor als auch für die Unternehmung aufgezählt.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung beträgt für den Erwerbszuschuss, 20 % des Ausgabepreises der Anteile. Dieser umfasst neben dem Nominalwert der Anteile auch ein evtl. gezahltes Agio/Aufgeld. Es wird der im Kapitalerhöhungsbeschluss/ Beteiligungsvertrag genannte Betrag herangezogen. Pro Investor und Kalenderjahr werden maximal 100.000 Euro an Erwerbszuschuss bewilligt. Für jede Beteiligungsgesellschaft ist die im laufenden und in den vorangegangenen Steuerjahren gewährte Summe der Erwerbszuschüsse und weiterer "De-minimis" relevanter Beihilfen auf 200.000 Euro begrenzt.
Pro Unternehmen werden allen beantragenden Investoren pro Kalenderjahr ein Erwerbszuschuss von insgesamt 600.000 Euro bewilligt.
Die Höhe des Exitzuschusses beträgt 25 % des Gewinns aus der Veräußerung eines INVEST - Anteils (Exitzuschuss). Die Bemessungsgrundlage für für den Exitzuschuss ist die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Ausgabepreis. Der Ausgabepreis umfasst neben dem Nominalwert der Anteile auch ein evtl. gezahltes Agio/Aufgeld. Es wird der im Kapitalerhöhungsbeschluss / Beteiligungsvertrag genannte und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsvertrags werdende Betrag herangezogen. Erwerbsnebenkosten und Veräußerungskosten (z.B. Notarkosten werden nicht berücksichtigt. Pro Investor gelten folgende Grenzen: Der Gewinn aus der Veräußerung muss mindestens 2.000 Euro betragen. Der Exitzuschuss ist auf 80 % des Ausgabepreises der erworbenen INVEST-geförderten Anteile begrenzt. Bei dem Investor muss es sich um eine natürliche Person handeln, die auch den Erwerbszuschuss für diese Anteile erhalten hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Exitzuschuss muss der Investor seinen Hauptwohnsitz im EWR haben.
Für den Erhalt des Erwerbszuschusses ist es erforderlich, dass sowohl das Unternehmen als auch der Investor einen Antrag bei der Bewilligungsbehörde stellen. Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn. Anträge müssen bis spätestens 31. Dezember 2022 eingereicht werden. (Quelle: BAnz AT 26.01.2021 B2).
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Kurzdarstellung kein ausführliches Studium der Richtline bzw. ein vertiefendes Beratungsgespräch ersetzen kann.
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