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  • AutorenbildMichael Handschuh

Umweltinnovationsprogramm

Verminderung von Umweltbelastungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) fördert Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen. Der Umweltschutz ist ein stetiger Treiber für Innovationen und fortschrittlicher Technologie. Das Umweltinnovationsprogramm will Chancen für KMU eröffnen. Es zielt auf die Zusammenführung von Innovationsstärkung und Umweltpolitik ab. Zudem verfolgt es die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen.


Wassertropfen auf Gras

Das Umweltinnovationsprogramm fördert modellhafte Investitionen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen in folgenden Bereichen:


  • Abwasserbehandlung;

  • Abfallvermeidung; -verwertung und -beseitigung;

  • Circular Economy;

  • Bodenschutz;

  • Luftreinhaltung, Klimaschutz;

  • Minderung von Lärm und Erschütterungen;

  • Energieeinsparung, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien;

  • Ressourceneinsparung und -effizienz, Materialeinsparung und -effizienz.


Umweltbelastungen sollen vermindert oder vermieden werden. Die Effekte auf die Umwelt müssen der Tätigkeit durch die Antragsteller*innen zugeordnet werden können. Das BMUV behält sich vor, entsprechende Förderschwerpunkte bekanntzumachen.


Die Anlagen und Verfahren müssen über den Stand der Technik hinausgehen und / oder eine neuartige Verfahrenskombination im ausgewählten Anwendungsbereich darstellen und somit im technischen Sinne Demonstrationscharakter haben.


Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Ebenso kommunale Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften, soweit sie Demonstrationsvorhaben im Sinne der Förderrichtlinie durchführen wollen. Antragsberechtigte müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.


KMU im Sinne der Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß Anhang I der AGVO erfüllen. Alle anderen Unternehmen sind gemäß der Richtlinie Großunternehmen. Dem Förderantrag ist eine Erklärung zur Einstufung als KMU beizulegen.


Art, Umfang und Höhe einer möglichen Zuwendung. Die Zuwendungen werden im Wege einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Diese werden entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredites oder als Investitionszuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Mithin kann eine Erfolgskontrolle des Projekts als Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert werden. Über den Umfang der möglichen Förderung wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der Beihilferechtlichen Bestimmungen der AGVO und des bestehenden Bundesinteresses nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.


Kredite können bis zu 70 % der förderfähigen Ausgaben zinsverbilligt werden. Der Kredit wird von der KfW über ein durchleitendes Kreditinstitut (Hausbank) an den Antragsteller ausbezahlt. Gemeinden, Kreisen, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, sowie Eigengesellschaften kommunaler Körperschaften gewährt die KfW Direktkredite. Um fünf Prozentpunkte niedriger, über fünf Jahre der Gesamtlaufzeit wird der Zinssatz aus Bundesmitteln in der Regel verbilligt. Die Kredite könne bis zu 30 Jahre Laufzeit haben, bei bis zu fünf Tilgungsfreijahren. Der Zinssatz wird bis maximal zehn Jahre durch die KfW festgeschrieben. Bei Krediten mit einer Laufzeit über 10 Jahre erhalten die Kreditnehmer*innen vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot durch den Finanzierungspartner. Der individuelle Zinssatz des Antragstellers wird durch die von Ihm ausgewählten Finanzierungspartner festgelegt. Der die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zuwendungsempfänger*innen (Bonität) sowie die Sicherheiten (Wertigkeit der Sicherheit) bestimmt. Der Kredit ist banküblich zu besichern. Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. Die mögliche Auszahlung soll erfolgen, nach dem Fortschritt des Vorhabens. Dieser basiert auf dem Finanzbedarfsplan des Projekts.


Investitionszuschüsse können in der Regel bis zu folgender Höhe gewährt werden:

  • 20 Prozent der zuwendungfähigen Ausgaben für Großunternehmen,

  • 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für KMU, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.


Der Investitionszuschuss ist begrenzt, auf eine Höhe von in der Regel 7,5 Millionen Euro.

Zuschuss für Messungen zur Erfolgskontrolle. Für die Messungen der Erfolgskontrolle kann in der Regel ein Zuschuss in Höhe von 50 Prozent gewährt werden. Vorausgesetzt die Ausgaben stehen im Zusammenhang der zuwendungsfähigen Ausgaben.


Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Bemessungsgrundlage der möglichen Förderung. Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf den Teil des Investitionsvorhabens, dem aufgrund eine fachlichen Prüfung Demonstrationscharakter beigemessen wird. Dazu können gehören:


  • Ausgaben für maschinelle oder sonstige für die Realisierung des Vorhabens notwendige Investitionen einschließlich der Erweiterung oder Verbesserung von Anlagen oder Einrichtungen, die insbesondere aus technischer Sicht funktionaler Bestandteil des Demonstrationsvorhabens sind.

  • Ausgaben für bauliche Maßnahmen, der Erfordernis ausschließlich durch das Vorhaben begründet ist.

  • Ausgaben im Zusammenhang mit der Betriebsabnahme von Anlagen oder Einrichtungen, soweit es sich nicht um regelmäßig anfallende Betriebsausgaben handelt.

  • Ausgaben für Gutachten oder Messungen, sofern sie Voraussetzungen für den Nachweis des Erfolgs des Vorhabens sind.


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe müssen Förderinteressierte eine aussagefähige Skizze einreichen. Diese soll die Projektidee beinhalten. Aus der Skizze muss u.a. der voraussichtliche Finanzierungsbedarf als auch der fortschrittliche Stand der Technik, sowie der Demonstrationscharakter des Projekts hervorgehen. Die Skizze wird durch das Umweltbundesamt (UBA) fachlich geprüft. Sofern die elektronisch eingereichte Skizze durch UBA und KfW positive bewertet wird, erfolgt in der zweiten Stufe die Aufforderung zur schriftlichen Antragstellung.


Die Förderrichtlinie ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Sie ersetzt die Richtlinie zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm) vom Februar 2023. Bereits eingegangene Anträge werden auf Grundlage der neuen Förderrichtlinie geprüft und bearbeitet. Die Förderung ist befristet bis zum 31. Dezember 2026.


 

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschurz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Richtlinie zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm).



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